1. Geltungsbereich und Vertragsparteien
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») regeln sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Prorec GmbH, Güterstrasse 12, 3360 Herzogenbuchsee, UID CHE-295.370.815 (nachfolgend «Muldex» oder «Prorec»), als Betreiberin der Plattform muldex.ch, und der Kundin bzw. dem Kunden (nachfolgend «Kunde»). Sie gelten für sämtliche über die Website angebotenen Leistungen, insbesondere:
- Vermietung und Bewirtschaftung von Mulden, Containern und Big-Bags (Welaki 4–10 m³, Hakencontainer 24–36 m³);
- Anlieferung, Standzeitbewirtschaftung, Abholung und fachgerechte Entsorgung des in den Behältern gesammelten Materials.
1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht; sie werden ausdrücklich wegbedungen, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird (vgl. BGE 100 II 200). Individuelle schriftliche Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.
1.3 Soweit der Kunde Konsumentin oder Konsument im Sinne von Art. 32 ZPO ist, bleiben die zwingenden Vorschriften des Konsumentenschutzes vorbehalten.
2. Vertragsschluss über die Online-Plattform (Art. 1, 3–7 OR)
2.1 Die auf muldex.ch angezeigten Endpreise (Bestellbetrag in CHF inkl. MWST) werden im Bestellprozess auf Grundlage der vom Kunden eingegebenen Daten — Abfallart, Behältergrösse und Postleitzahl der Lieferadresse — automatisch berechnet. Sie gelten als verbindliche Offerte der Prorec GmbH im Sinne von Art. 7 Abs. 3 OR, vorbehältlich der Richtigkeit der Kundenangaben und der unter Ziff. 2.3 geregelten Bestätigung.
2.2 Durch das Absenden des Bestellformulars gibt der Kunde eine verbindliche Annahmeerklärung ab.
2.3 Der Vertrag kommt zustande, sobald die Prorec GmbH die Bestellung durch eine schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung (per E-Mail) annimmt, in der Regel innert 24 Stunden seit Eingang der Bestellung. Die Prorec GmbH behält sich vor, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere bei nicht erschlossenen Postleitzahlen, unzureichender Standplatzbeschreibung oder unklarer Materialdeklaration.
2.4 Stellt sich nach Eingang der Bestellung heraus, dass die Kundenangaben (PLZ, Material, Behältergrösse) nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, ist die Prorec GmbH berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen oder vom Vertrag zurückzutreten. Sie wird den Kunden vorgängig informieren.
3. Preise, MWST und Zahlung
3.1 Sämtliche Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet, in Schweizer Franken (CHF) inklusive Mehrwertsteuer (MWST) gemäss Art. 24 ff. MWSTG (SR 641.20). Im Bestellpreis enthalten sind die Anlieferung, die ortsübliche Standzeit gemäss Offerte, die Abholung sowie die fachgerechte Entsorgung des deklarierten Materials.
3.2 Massgebend für allfällige zusätzliche Mengen- oder Gewichtsabrechnungen sind die geeichten Waagen am Verarbeitungsstandort der Prorec GmbH, eingestellt nach den Vorgaben des Bundesgesetzes über das Messwesen (MessG, SR 941.20) und der Messmittelverordnung (MMV, SR 941.210). Allfällige Abzüge oder Zuschläge für Anhaftungen, Verunreinigungen oder Sonderfraktionen werden anhand der Sortierprotokolle nachvollziehbar dokumentiert.
3.3 Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zur Zahlung fällig (Art. 75 OR). Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde ohne Mahnung einen Verzugszins von 5 % p. a. gemäss Art. 104 Abs. 1 OR; vorbehalten bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens nach Art. 106 OR. Die Mahn- und Inkassokosten gehen zu Lasten des Kunden.
3.4 Eine Verrechnung mit Forderungen, die der Kunde gegenüber Prorec zu haben behauptet, ist ohne ausdrückliche Anerkennung durch Prorec ausgeschlossen.
4. Mulden- und Container-Service
4.1 Vertragsgegenstand. Die Prorec GmbH stellt dem Kunden Mulden, Container oder Big-Bags mietweise zur Verfügung und übernimmt die fachgerechte Entsorgung des darin gesammelten Materials. Es handelt sich um einen gemischten Vertrag mit Elementen der Miete (Art. 253 ff. OR) sowie des Entsorgungs- bzw. Werkvertrages (Art. 363 ff. OR).
4.2 Standplatz und Bewilligungen. Der Kunde sorgt für einen tragfähigen, befestigten und für den Lastwagen rückwärts anfahrbaren Standplatz. Die Beschaffung allfällig erforderlicher Bewilligungen für die Aufstellung auf öffentlichem Grund (kommunale Verkehrsanordnung gemäss Strassenverkehrsgesetz SVG, SR 741.01, sowie kantonalem Strassenrecht) obliegt dem Kunden. Der Kunde haftet für sämtliche Schäden an Belag, Werkleitungen oder Drittgut, die aus einem ungeeigneten Standplatz resultieren.
4.3 Zulässige Befüllung. In die Mulde gehört ausschliesslich das beim Bestellzeitpunkt deklarierte Material (z. B. Mischabbruch, Bauschutt, Aushub, Altholz, Sperrgut, Grüngut, Altmetall). Eine Vermischung mit nicht deklariertem Material ist untersagt. Eine Überladung über die Bordkante ist aus verkehrsrechtlichen Gründen (Art. 30 SVG, Art. 73 VRV) ebenfalls untersagt; bei Überladung ist Prorec berechtigt, die Mulde nicht abzuführen oder am Ort umzuladen, wobei die Mehrkosten vom Kunden zu tragen sind.
4.4 Sonderabfälle und Annahmeverweigerung. Sonderabfälle im Sinne der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA, SR 814.610), insbesondere asbesthaltige Bauteile (vgl. ChemRRV, SR 814.81, Anhang 1.6), PCB-haltige Komponenten, Kühlmittel mit Fluorkohlenwasserstoffen, Munition, radioaktive Stoffe sowie unentleerte Druckbehälter, dürfen ohne vorgängige schriftliche Vereinbarung und gültigen Begleitschein nach Art. 4 VeVA nicht in die Mulde gegeben werden. Werden solche Stoffe ohne Deklaration vorgefunden, schuldet der Kunde sämtliche Kosten der separaten Entsorgung sowie eine pauschale Bearbeitungsentschädigung von CHF 250.– je Vorfall, vorbehältlich des Ersatzes weitergehenden Schadens.
4.5 Haftung des Kunden während der Standzeit. Während der Standzeit haftet der Kunde für die Mulde, die unsachgemässe Befüllung sowie für Schäden gegenüber Dritten, die durch die Mulde, deren Inhalt oder mangelnde Abschrankung entstehen (analog Werkeigentümerhaftung, Art. 58 OR).
4.6 Standzeit und Verlängerung. Die in der Auftragsbestätigung bezeichnete Standzeit ist Bestandteil der Pauschale. Verlängerungen werden nach den jeweils gültigen Tagesansätzen gesondert verrechnet.
5. Termine, höhere Gewalt
5.1 Lieferfristen und Abholtermine sind grundsätzlich Richttermine. Verbindliche Termine bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
5.2 Ereignisse höherer Gewalt, namentlich Naturereignisse, behördliche Anordnungen, Streiks, Energie- oder Treibstoffknappheit, Pandemien und Blockaden auf wichtigen Verkehrsachsen sowie unvorhersehbare Lieferunterbrüche, befreien Prorec während ihrer Dauer von der Leistungspflicht und schliessen jeden daraus abgeleiteten Schadenersatzanspruch des Kunden aus. Bei einer Verzögerung von mehr als 60 Tagen sind beide Parteien zum entschädigungslosen Rücktritt berechtigt.
6. Stornierung und Änderungen durch den Kunden
6.1 Eine Stornierung der Bestellung bis spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Liefertermin ist kostenlos möglich. Bei späteren Stornierungen sind die bis dahin angefallenen Aufwände (Disposition, Anfahrt) zu ersetzen, mindestens jedoch eine Pauschale von 25 % des Bestellbetrags.
6.2 Änderungen der Adresse, der Behältergrösse oder der Materialart sind möglich und werden auf Grundlage der dann gültigen Tarife nachberechnet.
7. Mängelhaftung (Art. 197–210 OR)
7.1 Der Kunde hat die Lieferung bzw. das Werk unmittelbar nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innert sieben (7) Kalendertagen, schriftlich zu rügen (Art. 201 OR; bei Werkvertrag Art. 367 OR). Verdeckte Mängel sind sofort nach Entdeckung zu rügen.
7.2 Bei berechtigter Mängelrüge ist Prorec berechtigt, nach ihrer Wahl zunächst nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Kunde im gesetzlich vorgesehenen Rahmen Minderung oder Wandelung verlangen.
7.3 Die Verjährungsfrist für Sachgewährleistungsansprüche beträgt zwei (2) Jahre ab Übergabe (Art. 210 Abs. 1 OR), soweit zwingend gesetzliche Regelungen keine längere Frist vorschreiben.
8. Haftung der Prorec
8.1 Prorec haftet für nachgewiesene direkte Schäden bis zur Höhe der Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung. Die Haftung für indirekte oder Folgeschäden, namentlich entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Vertragsstrafen Dritter, ist — soweit gesetzlich zulässig — ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt zwingendes Recht, namentlich die Haftung für vorsätzliche oder grobfahrlässige Schadenverursachung (Art. 100 Abs. 1 OR) sowie die Produkthaftpflicht (PrHG, SR 221.112.944).
8.2 Prorec haftet nicht für Schäden, die auf unrichtige oder unvollständige Angaben des Kunden, ungeeignete Stellplätze oder Eingriffe Dritter zurückzuführen sind.
9. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen bleiben gelieferte Geräte und Mulden Eigentum der Prorec GmbH (Art. 715 ZGB). Prorec ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister am Wohnsitz des Erwerbers eintragen zu lassen.
10. Datenschutz
Die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung erhobenen Personendaten werden gemäss revidiertem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und nach Massgabe unserer Datenschutzerklärung bearbeitet.
11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchsetzbar sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
12.1 Diese AGB und sämtliche daraus abgeleiteten Rechtsbeziehungen unterstehen ausschliesslich dem materiellen Schweizer Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG / Wiener Kaufrecht, SR 0.221.211.1).
12.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist — soweit gesetzlich zulässig — Bern (Regionalgericht Bern-Mittelland), am Sitz der Prorec GmbH, Wahlgerichtsstand gemäss Art. 17 ZPO. Vorbehalten bleiben zwingende Gerichtsstände der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), insbesondere Art. 32 ZPO bei Konsumentenstreitigkeiten sowie das Verbraucherschlichtungsverfahren.
12.3 Prorec bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen ordentlichem Gerichtsstand zu belangen.